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Künstlersozialversicherung und Künstlersozialkasse

Federwelt
Theda Schmidt
Gemalte Scheibe Brot mit Pinseln auf Aquarell

Hätten Sie das gewusst? – Freischaffende Künstler, Autorinnen, Publizisten müssen lediglich 50 Prozent ihrer Sozialversicherungsbeiträge selbst bezahlen. Das trifft sonst nur auf sozialversicherungspflichtig Angestellte zu! Ermöglicht wird dies durch die Künstlersozialversicherung. Wie, warum und wer Mitglied werden kann oder sogar muss, das lesen Sie hier.

Grundsätzliches zur Künstlersozialversicherung

Es ist einzigartig in Europa: das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). 1981 wurde es im Deutschen Bundestag verabschiedet, 1987 bestätigte das Bundesverfassungsgericht seine Verfassungsmäßigkeit. Was macht dieses Gesetz so besonders, dass es dieser Bestätigung bedurfte?
Freiberufler wie Anwältinnen oder Ärzte müssen ihre Sozialversicherungsbeiträge zu 100 Prozent selbst tragen. Für erwerbsmäßig freischaffende Künstlerinnen und Publizisten hingegen sieht das Künstlersozialversicherungsgesetz eine Pflichtversicherung vor, für die sie lediglich 50 Prozent ihrer Beiträge selbst zahlen müssen. Die zweite Hälfte übernimmt die Künstlersozialkasse (KSK).
Das erscheint aus Sicht anderer Freiberufler ungerecht. Welche Überlegungen also führten zum Künstlersozialversicherungsgesetz?

  • Zunächst verfügt die Gruppe freischaffender Künstler und Publizistinnen über weit weniger finanzielle Mittel als andere Freiberufler. Dies gilt besonders für die Zeit der Gründung. Die Versicherung über die Künstlersozialkasse ermöglicht vielen erst, in die künstlerische Selbständigkeit einzusteigen!
  • Zudem ist es meist ein langer Weg, bis man von seiner Kunst leben kann. Viele Autorinnen und Künstler erwirtschaften kaum ein Existenzminimum. Sie sind auf Unterstützung angewiesen. Die Versicherungspflicht sorgt dafür, dass sie überhaupt krankenversichert sind und im Alter eine – wenigstens kleine – Rente erhalten.
  • Hauptargument aber ist die Erkenntnis, wie enorm wichtig künstlerisches und publizistisches Schaffen für die Gesellschaft ist.

Gedanken über Kunst und Brot

Kunst ist …
„[…] Vermittlerin des Unaussprechlichen.“
(Johann Wolfgang von Goethe, 1749–1832)
„[…] ziemlich nutzlos.“
(Oscar Wilde, 1854–1900)
„… die Signatur der Zivilisation.“
(Jean Sibelius, 1865–1957)

Kunst … begeistert uns, regt uns auf, polarisiert, lenkt unseren Blick auf Schönheit, Ungerechtigkeit, Liebe … Die Liste wäre lange fortzusetzen.
Dennoch, leicht war es nie, von Kunst zu leben. Zu allen Zeiten bedurfte sie der Unterstützung. Mäzene, die reichen Unterstützer und Kunstliebhaberinnen, sind gleichzeitig Glück und Bürde für Kunstschaffende: Sie ermöglichen ein Leben für die Kunst, nehmen aber auch Einfluss, und sei es nur durch die Auswahl dessen, was sie fördern. Hinzu kommt: Viele, die heute als Große ihrer Zunft verehrt werden, wussten zu Lebzeiten nicht, wovon sie den nächsten Tag bestreiten sollten.
Dabei bewundern wir die Kunst. Lassen uns zutiefst von ihr berühren. Kaum eine Schülerin wird aus dem Geschichtsunterricht die Zerstörung Guernicas erinnern. Hat sie jedoch Picassos großartiges Gemälde gesehen, vergisst sie das nie wieder!
In diesem Spannungsfeld steht auch die Diskussion um die Künstlersozialkasse.
Natürlich pochen andere Freiberufler auf Gleichbehandlung. Doch mit der KSK erkennt der Gesetzgeber an, welche spezielle Bedeutung Publizisten und Künstlerinnen für die Gesellschaft haben. Kunstwerke, Theaterstücke, Journalismus und Bücher fördern die Reflektion wichtiger gesellschaftlicher Zustände oder Missstände. Sie schildern Verhältnisse und werfen brisante Fragen der Ethik, der gesellschaftlichen Verantwortung auf. Sie decken auf, hinterfragen aktuelle Verhältnisse. Damit tragen sie zu gesellschaftlicher Weiterentwicklung bei.
Das Künstlersozialversicherungsgesetz gilt als enorme soziale und kulturelle Errungenschaft. Künstlerisches und publizistisches Schaffen erfährt dadurch besondere Wertschätzung.

Die Künstlersozialkasse

Ausführendes Organ der Künstlersozialversicherung ist die Künstlersozialkasse (KSK). Sie hat ihren Sitz in Wilhelmshaven.
Die KSK selbst ist keine Versicherung. Sie zieht die Beiträge ihrer Mitglieder (der „Versicherten“) ein und leitet sie weiter zu einer Krankenversicherung freier Wahl sowie zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung. Die Beiträge der Versicherten stockt die KSK auf, und zwar aus
a)    einem Zuschuss des Bundes (20 Prozent)
und
b)    der Künstlersozialabgabe der „Verwerter“ (30 Prozent), das sind Unternehmen, die Kunst und Publizistik verwerten, Verlage also oder Theater, Presseagenturen, Kunsthändlerinnen ...

Schnellüberblick: Was macht die KSK?

Die KSK ...

  • prüft, ob ein Künstler, eine Autorin zum versicherungspflichtigen Personenkreis gehört und erlässt Bescheide über Beginn, Umfang und (gegebenenfalls) Ende der Versicherungspflicht.
  • prüft und entscheidet (über) die Abgabepflicht von Unternehmen und erlässt entsprechende Feststellungsbescheide.
  • zieht die Beiträge von Versicherten ein.
  • zieht den Bundeszuschuss und die Künstlersozialabgabe der Verwerter ein.
  • leitet die Versichertenbeiträge (50 Prozent des Gesamtbeitrages) an die jeweiligen Versicherungsträger weiter.
  • zahlt den zweiten Versicherungsbeitragsanteil, finanziert aus Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss.

www.kuenstlersozialkasse.de
[email protected]
Service-Center, erreichbar von 9 bis 16 Uhr: 04421 973405 1500
www.kuenstlersozialkasse.de/service/mediencenter-kuenstler-und-publizisten.html

Wer kann beziehungsweise wer muss sich über die KSK versichern?
Die Künstlersozialversicherung (KSV) ist eine Pflichtversicherung
Versicherungspflichtig sind alle, die auf Dauer, nicht nur vorübergehend, eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit selbstständig und erwerbsmäßig ausüben.

  • Künstler* ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.
  • Publizist* ist, wer als Schriftsteller, Journalistin oder in ähnlicher Weise tätig ist. Auch wer Publizistik lehrt, fällt unter den Schutz des KSVG.
  • Selbstständig ist die künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur, wenn sie keine abhängige Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses darstellt.
  • Erwerbsmäßig ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.

* Siehe hierzu auch: www.bwk-online.de/assets/Downloads/15_Kuenstlersozialversicherung/2012.12_Kuenstlersozialkasse_Infoblatt_06.pdf sowie den „Anmelde- und Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht“

Voraussetzungen für eine Versicherung über die KSK
Das gesetzliche Mindesteinkommen für die Versicherungspflicht in der KSK beträgt:

  • 3.900 Euro jährlich beziehungsweise
  • 325 Euro monatlich.

Ausnahmen und Sonderregelungen
Für Berufsanfänger während des Existenzaufbaus gelten Versicherungspflicht und -recht (!) bei der KSK auch dann, wenn sie das oben genannte Mindesteinkommen unterschreiten. Und zwar für die ersten drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme der selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit.
Auch danach bleibt bei gelegentlichen Unterschreitungen des Mindesteinkommens ihr Versicherungsschutz erhalten.
Geringfügige nicht künstlerische oder publizistische Nebenbeschäftigungen (bis 450 Euro monatlich oder 5.400 Euro im Jahr) beeinflussen die Versicherung nach dem KSVG nicht. Heißt: Sie können schreiben, in der KSK versichert sein und nebenbei für 450 Euro in Supermarkt, Büro, Altenheim arbeiten.

Ausschlusskriterien

  • Hobbyautorinnen und -künstler werden nicht versichert.
  • Im Zusammenhang mit Ihrer künstlerischen/publizistischen Tätigkeit dürfen Sie nicht mehr als einen sozialversicherungspflichtigen Angestellten beschäftigen, es sei denn zum Zwecke der Berufsausbildung – oder: auf geringfügiger Basis im Sinn von Paragraf 8 des Sozialgesetzbuches (SGB IV).

Befreiung von der Versicherungspflicht
Von der Versicherungspflicht in der KSK befreit ist zum Beispiel:

  • wer nach anderen gesetzlichen Vorschriften von der Sozialversicherungspflicht entbunden ist, Beamtinnen, Berufssoldaten oder Geistliche etwa;
  • wessen Einkommen aus einer anderen selbstständigen, nicht künstlerischen/publizistischen Tätigkeit eine gewisse Grenze übersteigt. 2019 lag diese Grenze bei 40.200 Euro in den alten Bundesländern beziehungsweise bei 36.900 Euro in den neuen Bundesländern.

Üben Sie neben der freischaffenden künstlerischen Tätigkeit eine andere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus, so entfällt bei der KSK grundsätzlich die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Ihre Rentenversicherungspflicht bei der KSK bleibt aber bestehen. Erst wenn Sie aus dieser (Neben-) Beschäftigung ein Bruttoentgelt in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze beziehen (3.450 Euro monatlich – West und 3.225 Euro monatlich – Ost), ändert sich das.

Mehr Infos: www.bmas.de/DE/Service/Medien/Publikationen/a298-kuenstlersozialversicherung.html
Weitere Ausnahmen: www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/ausnahmen.html

Kann man sich privat versichern?
Jein. Berufsanfänger*innen in den ersten drei Jahren ihres Existenzaufbaus können es, aber auch Höherverdienende, deren Einkommen in drei aufeinanderfolgenden Jahren die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung überschritten hat, dürfen sich zugunsten einer privaten Versicherung von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreien lassen. Die KSK gewährt dann einen Zuschuss. Die Rentenversicherung muss aber über die KSK laufen. 

Sozialversicherungsbeitragssätze 2020
Gesetzliche Rentenversicherung:     18,6 Prozent
Einheitlicher Beitragssatz zur gesetzlichen 
Krankenversicherung     14,6 Prozent
(ein individueller Zusatzbeitrag kann erhoben werden)
Pflegeversicherung für Eltern:     3,05 Prozent 
Pflegeversicherung für kinderlose Versicherte:    3,30 Prozent

In der KSK versicherte Künstlerinnen und Publizisten müssen ihren Beitragsanteil von etwa 50 Prozent der oben genannten Beiträge einkalkulieren.
[Erklärung: Bei der Pflegeversicherung setzt sich der Beitragssatz für Kinderlose zusammen aus dem halben Beitragssatz von 3,05 Prozent plus dem für sie gültigen Zuschlag von 0,25 Prozent --> 3,05 % : 2 = 1,525 % + 0,25 % = 1,775 %, deshalb „etwa 50 Prozent“.]
 

Was ist mein voraussichtliches Jahreseinkommen?

Die Berechnungsgrundlage für die monatlich fälligen Versicherungsbeiträge bildet das an die KSK gemeldete voraussichtliche Jahreseinkommen. Dieses muss in einer Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt werden:
       Betriebseinnahmen
    – Betriebsausgaben 
    = Jahreseinkommen

Die Schätzung des voraussichtlichen Jahreseinkommens beruht auf Vorjahres-Erfahrungen und berücksichtigt Auftragserwartungen für das Folgejahr.
Tipp: Sie können den Einkommensteuerbescheid des Vorjahres zur Schätzung heranziehen. Abweichungen zur voraussichtlichen Schätzung des Jahresarbeitseinkommens dürfen Sie jederzeit nachmelden.

[In der Printausgabe finden Sie an dieser Stelle eine Beispielrechnung.]

Das ist noch wichtig:

  • Ansprüche ergeben sich immer gegenüber der jeweiligen Versicherung, nie gegenüber der KSK.
  • Da Verwerter ihre Künstlersozialabgabe personenunabhängig entrichten, müssen Sie (als Autor oder Autorin) sich nicht darum kümmern, ob die Beiträge an die KSK entrichtet werden.
  • Die Anmeldung zur KSV müssen Sie als VersicherteR von sich aus vornehmen! Solange Sie das nicht tun, „ruht“ Ihr Versicherungsanspruch und Sie verschenken Vorteile, die Ihnen rechtlich zustehen würden.

Zur Anmeldung füllen Sie bitte den Fragebogen zur Prüfung von Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz aus und schicken Sie ihn an die Künstlersozialkasse. Dieses und alle weiteren Formulare finden Sie auf der Homepage der Künstlersozialkasse: www.kuenstlersozialkasse.de

Anmerkung: Diese Angaben sollen nur zur ersten Übersicht dienen. Sie erheben weder Anspruch auf Vollständigkeit noch sind sie rechtlich bindend.
 

Die Künstlersozialabgabe – Wann wird sie erhoben und wofür?

Abgabepflicht
Abgabepflicht besteht für alle Entgelte für in Anspruch genommene Leistungen künstlerischer und publizistischer Berufe wie: Honorare, Gagen, Tantiemen, Sachleistungen, Lizenzen, freiwillige Leistungen zu Lebensversicherungen oder Pensionskassen.
Der Begriff Künstler orientiert sich in diesem Zusammenhang an einem sogenannten typischen Berufsbild. So gilt eine Grafik-Designerin als Künstlerin, ein Tischler aber als Handwerker.
Künstlersozialabgabe wird auch für Personen erhoben, die ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur nebenberuflich ausüben und selbst nicht über die KSV versichert sind! Damit sollen Wettbewerbsnachteile für versicherte Künstlerinnen und Publizisten vermieden werden.

Wer genau ist Verwerter und abgabepflichtig?

Unternehmen, die „typischerweise künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten“, sind in Paragraf 29, Absatz 1 des KSVG aufgezählt. Dazu gehören (Auswahl):

  • Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen inklusive und Bilderdienste
  • Theater, Orchester, Chöre et cetera, wenn ihr vorwiegender Zweck darin besteht, künstlerische oder publizistische Werke öffentlich aufzuführen
  • Konzert- und Gastspieldirektionen
  • Rundfunk und Fernsehen
  • Galerien und Kunsthandel
  • Werbeagenturen […]

Verwerter ist übrigens auch, wer künstlerische oder publizistische Leistungen nutzt, um damit Einnahmen zu erzielen.

Achtung: Autorinnen und Publizisten können ebenfalls Verwerter sein! Zum Beispiel dann, wenn Sie zwecks Eigenvermarktung eine Werbeagentur einschalten, Design-Leistungen erwerben oder Musikerinnen für eine Lesung engagieren.

Wer nur gelegentlich Aufträge erteilt, ist nicht abgabepflichtig. Gelegentlich bedeutet, dass die Gesamtsumme der gezahlten Entgelte bei unter 450 Euro in einem Kalenderjahr liegt. Wird die Abgabepflicht von der Anzahl der Veranstaltungen bestimmt, greift diese 450-Euro-Regelung allerdings nicht.
 

Keine Künstlersozialabgabe wird erhoben für (Auswahl):

  • die Umsatzsteuer in der Rechnung der Künstlerin, des Publizisten
  • Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften
  • Zahlungen an eine KG, OHG oder juristische Personen (Hier sind diese gegebenenfalls selbst für die Zahlung der Künstlersozialabgabe verantwortlich)
  • Reisekosten, die der Publizistin, dem Künstler erstattet wurden

(Für weitere Details siehe Informationsschrift 6 auf www.kuenstlersozialkasse.de)

Die Pflichten der Verwerter im Überblick

  • Teilnahmepflicht am gesetzlich geregelten Meldeverfahren: Verwerter müssen sich selbst bei der KSK melden. Oft ist es schwierig herauszufinden, ob ein Unternehmen, eine Autorin abgabepflichtig ist oder nicht. Daher empfiehlt es sich unbedingt, eine mögliche Abgabepflicht durch die KSK grundsätzlich prüfen zu lassen: mithilfe des Anmelde- und Erhebungsbogens. Eine telefonische Auskunft reicht nicht aus!
    Nach- und hohe Strafzahlungen folgen, wenn man die Künstlersozialabgabe nicht zahlt!
  • Meldepflicht: Einmal jährlich – spätestens bis zum 31. März des Folgejahrs –sind alle Entgelte, die an selbstständige Künstler/Publizistinnen gezahlt wurden, zu melden. (Wichtig: den Meldebogen der Künstlersozialkasse verwenden!)
  • Aufzeichnungspflicht: Um der Meldepflicht korrekt und rechtzeitig nachzukommen, führt man laufend Aufzeichnungen über alle an Künstler und Publizistinnen gezahlten Entgelte und hält diese bereit.
  • Vorauszahlungspflicht: Für das laufende Jahr sind monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Ihre Höhe teilt die KSK mit, auf Basis der Entgelte des Vorjahres. Überzahlungen oder Fehlbeträge gleicht sie nach Abgabe der Meldung aus.

Unternehmer, die ihrer Meldepflicht nicht rechtzeitig nachkommen, werden von der KSK geschätzt. Diese Schätzung lässt sich nur durch die korrekte Meldung korrigieren.
Wer die Melde- und Aufzeichnungspflicht missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld belegt.

Die KSK kann eine Betriebsprüfung anordnen. Die Deutsche Rentenversicherung führt sie dann durch. Verwerter sind verpflichtet, alle oben genannten Unterlagen für diese Betriebsprüfung bereitzustellen.
Ausschlaggebend dafür, wer die Künstlersozialabgabe zahlen muss, ist die Frage, wer in direkter Vertragsbeziehung zum Künstler steht.
Werden Publizistinnen durch abgabepflichtige Unternehmen wie Agenturen vertreten, und diese schließen mit Dritten einen Vertrag, so muss die Agentur die Künstlersozialabgabe nur dann zahlen, wenn der „Dritte“ (also der Vertragspartner) selbst kein abgabepflichtiges Unternehmen betreibt.

Ausgleichsvereinigungen
Der Gesetzgeber ermöglicht abgabepflichtigen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen, sich zu Ausgleichsvereinigungen zusammenzuschließen. Diese bedeuten eine wesentliche Erleichterung: Die Abgabepflichtigen bekommen eine gewisse Gestaltungsfreiheit, um die Belastungen durch die Künstlersozialabgabe anders untereinander zu verteilen. Die Künstlersozialabgaben werden pauschal erhoben, müssen aber in realistischem Bezug zu den Entgeltzahlungen stehen.

Vorteile für in einer Ausgleichsvereinbarung zusammengeschlossene Verwerter:

  • Aufzeichnungspflicht und Betriebsprüfungen entfallen
  • Abgabeverpflichtungen für die Vergangenheit wickelt die KSK unbürokratisch ab
  • einfache Verwaltung und Kalkulation, da die Abgabe pauschal berechnet wird

Höhe der Künstlersozialabgabe

Die Höhe der Künstlersozialabgabe wird pauschal in Höhe eines Prozentsatzes erhoben. Er bezieht sich auf die Summe aller Entgelte, die in einem Kalenderjahr für publizistische oder künstlerische Leistungen gezahlt wurden. Den Prozentsatz legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fest, und zwar jährlich bis zum 30. September für das nächste Jahr.
Die Abgabesätze für die Künstlersozialabgabe für die Jahre 2012 bis 2020 reichen von 3,9 Prozent (2012) bis 5,2 Prozent (2015 und 2016). 2020 lag der Abgabesatz bei 4,2 Prozent. Für 2021 beträgt er 4,4 Prozent.
Auch diese Angaben sollen nur einer ersten Übersicht dienen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sind rechtlich nicht bindend.

[In der Printausgabe finden Sie hier eine Tabelle mit Pro- und Contra-Argumenten.]

Die gesetzlichen Vorgaben müssen Sie als Versicherte, Verwerter oder Vereinsverantwortliche unbedingt beachten! Sonst kann das weitreichende Folgen haben. Deshalb lassen Sie sich gut beraten!

„Hier werden Sie geholfen“ – Beratungsstellen

  1. Ihr erster Ansprechpartner ist die KSK selbst! Sie erteilt Auskunft, ob Versicherungs- oder Künstlersozialabgabepflicht besteht. Außerdem stellt sie detaillierte Informationsschriften sowie den Text des Künstlersozialversicherungsgesetzes kostenfrei zum Download zur Verfügung. Weiter bietet die KSK Online-Kurse an und – seit der Corona-Krise – auch Webinare. Lehnt die KSK ab, Sie zu versichern, geben Sie nicht gleich auf! Suchen Sie weiteren Rat.
  2. Steuerberater sollten über die gesetzlichen Bestimmungen der Künstlersozialversicherung Bescheid wissen, dennoch ist nicht jede hier Expertin.
  3. Soziokulturelle Vereinigungen. Bevor Sie teuren juristischen Rat in Anspruch nehmen: Lassen Sie sich bei einem der Landesverbände Soziokultur beraten.
    www.soziokultur.de

Dorit Klüver, Geschäftsführerin vom Landesverband Soziokultur in Niedersachsen e.V.: „Bei uns geht es – neben professionellem Kulturmanagement – vor allem um die kulturelle Beteiligung möglichst vieler. Man könnte sagen: Kultur von und für alle. Rechtlich und finanziell muss dabei natürlich auf Professionalität geachtet werden!
Wir bieten viele Weiterbildungen und Beratungsmöglichkeiten an. Unter anderem auch zu Fragen der Versicherung bei der KSK, wie sie für Autorinnen und Journalisten wichtig sind. Auf Wunsch gern vor Ort.
www.soziokultur-niedersachsen.de

Dietrich zu Klampen, zu Klampen Verlag (https://zuklampen.de): „Die Künstlersozialkasse ist eine Segnung. Wenn es sie nicht schon gäbe, müsste sie erfunden werden. Unser Verlag zahlt sehr gerne in die KSK. Für uns ist das sehr einfach, weil wir der Ausgleichsvereinigung Verlage angeschlossen sind: Wir melden unseren Jahresumsatz, die AV Verlage macht den Rest. – Schade nur, dass die KSK nicht auch uns Verlegern offensteht.“

Rainer Würth, Autor und Schreibschulleiter, Jardim de Kotuku, Flores/Azoren (www.rainerwuerth.de): „Ich empfand die Arbeitsweise der KSK immer als sehr unaufgeregt, kompetent und effizient. So wie ich mir Behörden und Bürokratie wünsche."

Katia Fox, Autorin (www.katiafox.de): „Ich finde es gut, dass es sie gibt.“

Janet Clark, Autorin (www.janet-clark.de): Die KSK ermöglicht Künstlerinnen auch, regelmäßige Beiträge in die Rentenkasse zu leisten. Für Freiberufler mit sehr geringem Einkommen ist das nicht selbstverständlich. Zuerst muss das Jetzt finanziert werden, und das ist oft schwierig genug. Die KSK schenkt mir als Künstlerin gewissermaßen ein Stück Sicherheit für mein Leben im Alter. Viele Kollegen scheitern zunächst an den Aufnahmebedingungen der KSK, aber hat man diese Hürde genommen, ist die KSK ein wahrer Segen.“

Eine Grafikdesigerin: „Mir persönlich hat es bei der Entscheidung mich selbstständig zu machen sehr geholfen, dass die Hälfte der Beiträge bezahlt wird.“

Eckhart Liss, Geschäftsführer und künstlerischer Leiter „Kunst und Begegnung Hermannshof e.V.“ (www.hermannshof.de): „Unser Verein zahlt gerne KSK-Gelder anteilig für die KünstlerInnen, die wir einladen. Gern auch aus dem Grund, weil wir gefördert sind mit öffentlichen und privaten Drittmitteln. Da geben wir den prozentualen Anteil an den Honoraren schon beim Kostenplan mit an.
Ganz anders verhält es sich sicher bei Vereinen, die Geld nur aus der eigenen Tasche einbringen mit wenigen Zusatzeinnahmen aus Konzerten und ‚Ständchen‘. Sie organisieren alles ehrenamtlich und zahlen dann auch noch Probenhonorare und andere Aufwendungen. Für diese Klientel ist die KSK immer eine große Bürde. Wie übrigens auch die GEMA!“

Anja Marschall, Autorin (www.anja-marschall.de): „Mein Antrag läuft noch. Geduld ist eine gute Sache, denn die Zahlungen werden rückwirkend ab Antragstellung fällig, da verliert die KSK ja nichts. Die persönlichen Kontakte mit der KSK waren immer sehr freundlich. Kann eigentlich nur Positives sagen.
Die Mitgliedschaft bei der KSK ist ein Quantensprung: Ab jetzt bin ich  verpflichtet, jedes Jahr Geld herbeizuschaffen. Die vorherige Zeit der Unverbindlichkeit, in der es gleichgültig war, ob man 1.000 oder 10.000 Exemplare verkaufte, ist vorbei. Ab Eintritt in die KSK hat man eine Entscheidung getroffen. Und die hat Konsequenzen, auch wenn die guten Jahre vorbei sind.“

Ein Berufsmusiker: „Zuerst habe ich gar nichts von der Künstlersozialkasse gewusst. Auch an der Musikhochschule wurden wir nie darüber informiert. Dann kamen Vorwürfe: Das sei doch eine Versicherungspflicht!
Das größte Problem aber kam, als ich länger krank wurde: Ich fiel raus aus allen Versicherungen und hatte nicht mal die Möglichkeit, freiwillig weiter in die RV einzuzahlen. So was ist doch kein soziales Netz!

Autorin: Theda Schmidt | [email protected]
Weiterlesen in: Federwelt, Heft 146, Februar 2021
Blogbild: Carola Vogt

 

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Dieser Artikel steht in der Federwelt, Heftnr. 146, Februar 2021: /magazin/federwelt/archiv/federwelt-12021
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