
Das neue Verpackungsgesetz betrifft auch die meisten Selfpublisher. Es gilt ab dem 1. Januar 2019. Handeln Sie daher noch im Dezember!
Schon gehört? Am 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Das betrifft auch Sie als Selfpublisher. Etwa, wenn Sie Ihre Bücher selbst und gewerbsmäßig an Ihre Leserinnen und Leser versenden. Handeln Sie nicht gesetzeskonform und werden Sie dabei erwischt, können Sie zu hohen Geldbußen verurteilt werden. Besser also, Sie wissen Bescheid und leiten gegebenenfalls gleich jetzt – also noch im Dezember – alles in die Wege, um auf der sicheren Seite zu sein.
Worum es geht
Ziel des neuen Verpackungsgesetzes (VerpackG) ist es, unsere Umwelt zu schonen und Verpackungsmüll zu vermeiden oder wenigstens zu verringern. Dieses Ziel verfolgte man bereits mit der bisher gültigen Verpackungsverordnung. Allerdings fühlten sich nur wenige Marktteilnehmer an diese Verordnung gebunden. Kaum jemand meldete seine Verpackungen bei einem der „dualen Systeme“ – neuer Sprachgebrauch: „Systeme“ – an und entrichtete seinen Obolus.
Ziel des neuen Gesetzes ist es daher auch, für Transparenz zu sorgen. Die Marktteilnehmer sollen – so heißt es im Gesetz – „vor unlauterem Wettbewerb“ geschützt werden. Dafür wurde eigens eine Zentrale Stelle Verpackungsregister geschaffen, bei der sich alle Betroffenen registrieren müssen. Das Verpackungsregister mit dem schönen Namen LUCID ist öffentlich einsehbar. Es ist – so heißt es dort warnend – „mit einer Suchfunktion ausgestaltet, so dass jedermann (z. B. Kunden, Konkurrenten, Vollzugsbehörden, duale Systeme, Umwelt- und Verbraucherverbände) kontrollieren kann, ob ein Inverkehrbringer von Verpackungen seinen Pflichten nachkommt“. Wer nicht in dem Register steht, kann also leicht abgemahnt werden. Außerdem droht der Gesetzgeber bei Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen von bis zu 200.000 Euro.
Was ist eigentlich eine Verpackung?
Verpackungen sind „Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren“ (§3 Abs. 1). Das neue Gesetz gilt für alle Verpackungen, seien es Verkaufsverpackungen wie Service- und Versandverpackungen, Umverpackungen oder Transportverpackungen. Als Verpackung gelten zum Beispiel
- Versandverpackungen für Bücher,
- Versandhüllen, die Kataloge und Magazine enthalten,
- Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff,
- Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind oder
- Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind.
Auch Verpackungsbestandteile wie Etiketten, Luftpolster, Chips, Klebeband, Styroporschnipsel oder sonstiges Füllmaterial gehören mit dazu.
Nicht als Verpackung gelten beispielsweise Teebeutel, Wursthäute oder Grablichter. Auch Briefcouverts für Rechnungen oder Weihnachtskarten zählen nicht dazu, denn sie enthalten ja keine Waren.
Was heißt „System“?
Mit Ware befüllte Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, sind systembeteiligungspflichtig. Mit „System“ sind die derzeit neun Firmen gemeint, die eine behördliche Genehmigung haben. Nur diese Firmen, siehe unten, dürfen die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen erfassen und verwerten, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
Alle, die solche Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringen, sind zudem registrierungspflichtig. Das heißt, sie müssen sich bei der Zentralen Stelle im Verpackungsregister registrieren.
Wann liegt „gewerbsmäßiges“ Inverkehrbringen im Sinne des VerpackG vor?
In einem Info-PDF für „Kleinstinverkehrbringer“ schreibt die Zentrale Stelle hierzu:
„Wer seine selbstständige Tätigkeit durch Gewerbeanzeige angezeigt hat, anzeigen müsste oder wer im Sinne des Einkommenssteuerrechts Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit [...] erzielt, handelt in jedem Fall gewerbsmäßig im Sinne des VerpackG. Auch wer Verluste aus seiner Tätigkeit steuerlich geltend macht [...], handelt gewerbsmäßig.
Das VerpackG enthält keine Ausnahmen von der Registrierungspflicht etwa aufgrund geringer Unternehmensgröße, geringer systembeteiligungspflichtiger Verpackungsmengen oder Nichtüberschreiten einer ‚Bagatellgrenze‘. Schon die Vorgängerregelung, die Verpackungsverordnung, sah diesbezüglich keine Ausnahmen vor.
Ein Inverkehrbringen ist gewerbsmäßig im Sinne des VerpackG, wenn die Merkmale
a) Selbstständigkeit (u. a. Abgrenzung zum Arbeitnehmer),
b) wirtschaftliche Tätigkeit am Markt (grundsätzlich mit Gewinnerzielungsabsicht; Abgrenzung zum ‚Hobby‘) und
c) Planmäßigkeit und Ausrichtung auf Dauer (Berufsmäßigkeit, Mindestmaß an Kontinuität und Nachhaltigkeit)
vorliegen. Liegt eines der Merkmale nicht vor, ist von einem nicht-gewerbsmäßigen Inverkehrbringen auszugehen.
Das VerpackG bezieht sich auf Verhaltensweisen von Wirtschaftsteilnehmern, die sich abfallrelevant auswirken. Sinn und Zweck des VerpackG ist es, diejenigen in eine Produktverantwortung zu nehmen, die mit ihrer selbstständigen und wirtschaftlichen Tätigkeit dafür ursächlich und verantwortlich sind, dass später Verpackungen als Abfall bei privaten Endverbrauchern oder vergleichbaren Anfallstellen anfallen.
Eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine tatsächliche Einnahmeerzielung sprechen für eine im Sinne des VerpackG gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit. [...]
Erfasst werden ebenfalls Nebentätigkeiten nur kleinen Ausmaßes, nicht jedoch die zufällige, einmalige Tätigkeit.
Bei Grenzfällen, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeit am Markt sowie der Planmäßigkeit und Ausrichtung auf Dauer, können für die Bewertung auch die objektiven Maßstäbe des Einkommenssteuerrechts herangezogen werden. Tätigkeiten, die steuerrechtlich als Liebhaberei bzw. Hobby bewertet werden und daher nicht in der Steuererklärung berücksichtigt werden dürfen/müssen, sind danach nicht gewerbsmäßig im Sinne des VerpackG. Wer jedoch Verluste aufgrund seiner Tätigkeit steuerlich geltend macht, handelt immer gewerbsmäßig im Sinne des VerpackG.“
Das VerpackG betrifft demnach alle Selfpublisher, die einen eigenen Shop haben und/oder ihre Bücher selbst an Endverbraucher senden – egal ob an Leser oder Rezensentinnen –, und zwar ab dem ersten Gramm Verpackungsmaterial.*
[*Autorinnen und Autoren, die ihre Bücher einzig und allein über einen Selfpublishing-Distributor – wie etwa BoD – veröffentlichen und vertreiben, sind vom neuen VerpackG vermutlich nicht betroffen. Vermutlich heißt: Bei Redaktionsschluss (22.11.18 – und auch jetzt noch nicht, am 1.12.18) hatte mir die Zentrale Stelle hierzu noch nicht verbindlich geantwortet.
Andererseits heißt es in den FAQ bei www.verpackungsregister.org:
„Bei Druckerzeugnissen/Verlagserzeugnissen ist Hersteller im Sinne des VerpackG in der Regel der Verlag bzw. Kunde eines Druckhauses, wenn die Herstellung der Druckerzeugnisse sowohl hinsichtlich der Gestaltung des Druckerzeugnisses als auch hinsichtlich der Gestaltung der Verpackung (z. B. Schutzfolie, Katalog-, Postwurfverpackungen) nach seinen Vorgaben geschieht. Wichtig ist, dass vor dem Inverkehrbringen in Deutschland die Systembeteiligung vorgenommen wurde. Gleichermaßen muss der Verpflichtete ab dem 01.01.2019 die Registrierung bei der ZSVR vorgenommen haben.“]
Drei Pflichten
Für Selfpublisher, die vom VerpackG betroffen sind und die auf Nummer sicher gehen wollen, bestehen die folgenden drei Pflichten:
- Registrierungspflicht
- Systembeteilungspflicht
- Datenmeldepflicht
Zu 1: Registrierungspflicht: Als Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpackungen müssen Sie sich als Selfpublisher bis zum 1. Januar 2019 im Verpackungsregister LUCID mit Ihren Stammdaten registrieren. Sie erhalten dort eine Registrierungsnummer. Die Registrierung ist kostenlos und geschieht online über die Website www.verpackungsregister.org.
Zu 2: Systembeteiligungspflicht: Außerdem müssen Sie diese Verpackungen an einem System beteiligen. Dafür müssen Sie einen Vertrag mit einem System abschließen. Hierbei fallen Kosten für Sie an. Die Höhe der Kosten („Systembeteiligungsentgelt“) richtet sich nach Menge und Material der von Ihnen verwendeten Verpackungen.
Die Kosten sind je nach System verschieden. 150 Kilo Papier/Pappe/Karton im Jahr kosten netto bei dem einen System 25 Euro (Veolia), bei dem anderen 75 Euro (Landbell) oder gar 140 Euro (Grüner Punkt). Es lohnt sich also, die Preise zu vergleichen (siehe unten)!
Zu 3: Datenmeldepflicht: Alle Meldungen von Daten an das System müssen Sie jeweils gleichlautend an das Verpackungsregister LUCID melden, und zwar mindestens einmal jährlich. Folgende Daten müssen Sie angeben:
- Registrierungsnummer,
- Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen,
- Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde, und
- Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.
Keine Bagetellgrenzen!
„Das VerpackG enthält für die Pflichten zur Systembeteiligung/Registrierung und Datenmeldung keine Bagatellgrenze. Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer im Sinne des VerpackG mit der Folge der Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht ist derjenige, der erstmals in Deutschland eine mit Ware befüllte Verkaufs- und/oder Umverpackung, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern (private Haushalte oder diesen gleichgestellten Anfallstellen) als Abfall anfällt, gewerbsmäßig an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt.“
Wie ist es mit gebrauchten Verpackungen?
Hierzu heißt es auf den FAQ-Seiten der Zentralen Stelle: „Die Nutzung von weniger Verpackungsmaterial oder von bereits gebrauchtem Material ist im Sinne des Gesetzes, welches Vermeidung und Wiederverwendung an die oberste Stelle der Hierarchie setzt. Der Online-Händler handelt auch ökonomisch, denn er spart die Kosten für die Anschaffung einer neuen Kartonage. Dies ist ein weit höherer Betrag, als der Betrag zur Finanzierung des Entsorgungssystems.“ ALLERDINGS: „Nur in dem Fall, in dem der Versandhändler einen konkreten Nachweis darüber hat, dass die von ihm genutzte Verpackung bereits an einem System beteiligt wurde, entfällt die Pflicht, die Systembeteiligung für die von ihm genutzten Versandverpackungen vorzunehmen.“ Fragen Sie sich bitte, wie und ob Sie im Falle eines Falles – also bei einer Abmahnung – genau diesen Nachweis erbringen können. Einfacher und sicherer ist es da möglicherweise [das ist zumindest meine Meinung], ein wenig Geld in die Hand zu nehmen und sich bei einem System und im Verpackungsregister anzumelden.
Behördlich festgestellte Systeme und ihre Preise*:
- BellandVision GmbH, www.bellandvision.de (69 Euro/Jahr)
- Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH, www.gruener-punkt.de (11,67 Euro/Monat bei mindestens 24 Monaten Laufzeit = 140,04 Euro/Jahr)
- INTERSEROH Dienstleistungs GmbH, www.interseroh.de => www.lizenzero.de (49 Euro/Jahr)
- Landbell Gesellschaft für nachhaltige Kreislaufwirtschaft mbH, www.landbell.de (75 Euro/Jahr)
- NOVENTIZ GmbH, www.noventiz.de (49,99 Euro/Jahr)
- Reclay Systems GmbH, https://activate.reclay.de/ (25,13 Euro/Jahr)
- RKD Recycling Kontor Dual GmbH & Co. KG, www.recycling-kontor.koeln (Antwort lag bei Redaktionsschluss nicht vor)
- Veolia Umweltservice Dual GmbH, www.veolia.de/dual (25 Euro/Jahr)
- Zentek GmbH & Co. KG, www.zentek.de => www.zmart24.de (54 Euro/Jahr)
[* Bei den Preisen handelt es sich um Netto-Preise. Sie beziehen sich auf das Jahr 2019 und auf eine Jahresmenge von 150 Kilo Papier/Pappe/Karton.
Tipp: Achten Sie auch auf die Kündigungsfristen und Laufzeiten der Verträge.]
Sie haben noch Fragen?
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister empfiehlt allen, die Fragen haben, ihre Homepage www.verpackungsregister.org zu besuchen. Dort gibt es unter anderem Erklärfilme, einen How-to-Guide und eine Seite mit FAQs. Die FAQs sollen – so die Auskunft – „in Kürze deutlich und darüber hinaus regelmäßig erweitert“ werden.
Mein Rat: Kümmern Sie sich. Rechtzeitig!
Links:
www.verpackungsregister.org (Zentrale Stelle)
https://tinyurl.com/verpackg (VerpackG)
Hinweis: Dieser Artikel von Sandra Uschtrin erscheint in der Dezemberausgabe der Zeitschrift »der selfpublisher«, Heftnummer 12, Dezember 2018, Seite 45–47. Erstverkaufstag im Bahnhofsbuchhandel: 10.12.2018. Weil das neue Verpackungsgesetz für Autorinnen und Autoren wichtig ist, erscheint dieser Artikel vorab hier auf der Autorenwelt.
> https://www.autorenwelt.de/magazin/derselfpublisher/aktuelles-heft
> https://www.autorenwelt.de/magazin/der-selfpublisher/archiv/der-selfpublisher-42018 [noch nicht online]
Illustration: Carola Vogt und Peter Boerboom
Weiterlesen in: der selfpublisher, Heft 12, Dezember 2018
SIE MÖCHTEN MEHR LESEN?
Dieser Artikel steht im selfpublisher, Heftnr. 12 Dezember 2018: /magazin/der-selfpublisher/archiv/der-selfpublisher-42018
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