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VG WORT Hauptausschüttung 2020 ist angelaufen

Branchen-News
Sandra Uschtrin
VG WORT Hauptausschüttung 2020

Es ist wieder so weit: Fast 117.000 Autorinnen und Autoren erhalten in den nächsten Tagen Geld von der VG WORT.

Wie die VG WORT in ihrem Juni-Newsletter an die Wahrnehmungsberechtigten berichtet, ist die Hauptausschüttung angelaufen. »Erfreulicherweise können wir jetzt trotz erheblicher Einschränkungen durch die Corona-Krise eine termingerechte und ordnungsgemäße Hauptausschüttung durchführen«, heißt es dort.

Fast 117.000 Autorinnen und Autoren und 1.600 Verlage erhalten mehr als 78 Millionen Euro

Insgesamt erhalten bei der diesjährigen Hauptausschüttung fast 117.000 Autorinnen und Autoren und 1.600 Verlage Tantiemen. Es werden bei dieser Ausschüttung mehr als 78 Millionen Euro an die Urheber*innen ausbezahlt. »Zu den fünf größten Bereichen der Hauptausschüttung 2020 zählen«, so die VG WORT, »die Bibliothekstantieme, der Bereich Wissenschaft mit den wissenschaftlichen Fachbüchern und -zeitschriften, der Bereich Presse u.a. mit der privaten Vervielfältigung von Presseartikeln sowie der Audiovisuelle Bereich.«

Erläuterungen zu Ausschüttungspositionen für Ausschüttungsempfänger*innen gibt es in diesem PDF.
Die Quotenübersicht 2020 zu den einzelnen Bereichen der Ausschüttungen ist hier online abrufbar. Demnach gibt es zum Beispiel als Vergütung für ein 2019 erschienenes Buch im Bereich Wissenschaft 1.400 Euro (2000) bzw. 1.900 Euro (2019).

Herausgebervergütung wird zurückgestellt

Die VG WORT meldet, sie habe bis auf Weiteres alle Ausschüttungen an Herausgeber*innen von Sammelwerken zurückgestellt. Der Anlass sei eine beim Landgericht München I anhängige Klage eines wissenschaftlichen Autors, der sich grundsätzlich gegen eine Beteiligung von Herausgebern an den Einnahmen der VG WORT wendet. Die VG Wort werde daher zunächst die Entscheidung in diesem Gerichtsverfahren abwarten.

Umsatzsteuer

»Die neue Regelung der Umsatzsteuer bei den Ausschüttungen der VG WORT ist«, so die VG WORT, »unabhängig von der aktuell entschiedenen Umsatzsteuer-Senkung der Bundesregierung im Zusammenhang mit Corona.«

Denn: »Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat vielmehr entschieden, dass bestimmte gesetzliche Vergütungsansprüche (nach §§ 27, 54, 54c UrhG) auf urheberrechtlich geschützte Werke nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Das betrifft insbesondere Bibliothekstantieme, METIS, wissenschaftliche Fachbücher und -zeitschriften, Presse Repro und Tonträger.

Andere Vergütungsansprüche und Vergütungen für urheberrechtliche Nutzungsrechte unterliegen weiterhin dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Das betrifft beispielsweise die Sparten Hörfunk, Fernsehen, Kabel und das Kleine Senderecht.

Die Urheber werden zukünftig auf ihren Ausschüttungsdokumenten folgende Informationen finden:
1. Eine Gutschrift über die Umsatzsteuer für die Ausschüttung mit dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Zudem wird auch der Betrag der Ausschüttung, der nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegt, ausgewiesen.

2. Eine Rechnung über die Inkassoleistung in Höhe der Verwaltungskosten zuzüglich 19% Umsatzsteuer. Diese abgerechnete Inkassoleistung bezieht sich nur auf die gesetzlichen Vergütungsansprüche, die nicht mehr der 7% Umsatzsteuer unterliegen.
 
Detaillierte Informationen in der Sonderinformation zur Umsatzsteuer sind hier online abrufbar.«

Link: https://www.vgwort.de

Blogbild: Foto: Markus Spiske auf Unsplash