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VG WORT – Achtung: bald ist wieder Meldeschluss!

Branchen-News
Sandra Uschtrin
Terminkalender verwenden, um an den Meldeschluss bei der VG WORT zu denken

Bei der VG WORT gibt es für alle Autorinnen und Autoren zwei besonders wichtige Termine: den 31. Dezember und den 31. Januar. Was es damit auf sich hat, darum geht es in diesem Blogbeitrag.

Was ist die VG WORT?

Die Verwertungsgesellschaft WORT (VG WORT) ist ein nicht gewinnorientierter Verein. In ihm haben sich Autor*innen und Verlage zusammengeschlossen, um gemeinsam ihre Urheberrechte zu verwerten und eine angemessene Vergütung sicherzustellen.

Die VG WORT kassiert Geld von denjenigen, die das geistige Eigentum anderer nutzen wie zum Beispiel Bibliotheken.

Die aus zahlreichen weiteren Quellen sprudelnden Gelder werden anschließend nach festgelegten Verteilungsplänen an Autor*innen und Verlage ausgeschüttet. Wer als Autor oder Autorin an diesen Ausschüttungen der VG WORT teilnehmen möchte, also etwas vom Kuchen abhaben möchte, muss zuerst mit der VG WORT einen Wahrnehmungsvertrag abschließen. Das ist leicht und noch dazu kostenlos.

Wahrnehmungsvertrag

Der Wahrnehmungsvertrag kann online oder in Papierform abgeschlossen werden. In beiden Fällen müssen allerdings die Vertragsunterlagen ausgedruckt und unterzeichnet im Original per Post bis zum 31. Dezember (Posteingang) an die VG WORT gesendet werden. Nur dann gibt es Geld. Und nur dann kann der Vertrag noch für Veröffentlichungen in dem jeweiligen Jahr berücksichtigt werden.

Wahrnehmungsberechtigte

Alle Autorinnen und Autoren, die über Rechte und Ansprüche an Sprachwerken verfügen, können Wahrnehmungsberechtigte werden. Sprachwerke, an denen die VG WORT Rechte wahrnimmt, sind veröffentlichte geschriebene Texte aller Art, einschließlich der Übersetzungen und Adaptionen solcher Texte. Dazu zählen:

  • Belletristik (wie Romane), Kinder- und Jugendbuch
  • Pressetexte
  • wissenschaftliche Veröffentlichungen
  • Fach- und Sachbücher
  • Texte auf Internetseiten
  • Texte bei audio- und audio-visuellen Werken:
  • -- Hörspiele, Reportagen, Features, Drehbücher und Übersetzungen fremdsprachiger Filme
  • -- mündlich vorgetragene Werke und Wortbeiträge, die im Fernsehen oder Hörfunk ausgestrahlt werden.

Wer also geschriebene Texte veröffentlicht oder veröffentlichen lässt und noch keinen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen hat, sollte es jetzt tun. Rund 121.000 Autorinnen und Autoren sowie 2.183 Verlage erhielten Ende Juni 2024 als Wahrnehmungsberechtigte Geld von der VG WORT. Insgesamt wurden knapp 98 Millionen Euro an Autor*innen und Verlage ausgezahlt.

31. Januar: Meldeschluss!

Alle Autorinnen und Autoren, die bereits einen Wahrnehmungsvertrag haben, sollten daran denken, dass am 31. Januar (2025) Meldeschluss ist, und zwar

  • Meldeschluss in den Bereichen Hörfunk, Fernsehen, Sprachtonträger, Presse, Wissenschaft
  • Meldeschluss für die Sonderausschüttung für Urheberinnen und Urheber im Bereich Texte im Internet  
  • Meldeschluss für die Sonderverteilung Bibliothekstantieme öffentliche Bibliotheken (nächster Ausschüttungstermin: 2025, alle drei Jahre)

Sonderverteilung Bibliothekstantieme öffentliche Bibliotheken

Alle drei Jahre wird die Sonderverteilung Bibliothekstantieme öffentliche Bibliotheken (bitte dort bis nach unten scrollen) auf der Basis von Meldungen durchgeführt. Daran können teilnehmen:

  • Urheberinnen und Urheber von Büchern (soweit es sich nicht um wissenschaftliche oder Fach- oder Sachliteratur handelt), die in den letzten drei Jahren keine Ausschüttungen in der Sparte Bibliothekstantieme öffentliche Bibliotheken gem. § 15 erhalten haben und auch im Jahr der Sonderverteilung nicht erhalten.
  • Urheberinnen und Urheber von belletristischen Texten und Beiträgen in Anthologien und literarischen Zeitschriften (soweit es sich nicht um wissenschaftliche, Fach-, oder Publikumszeitschriften oder Tageszeitungen handelt) unabhängig von der Höhe ihrer alljährlichen Ausschüttungen.

Die entsprechenden Bücher und Beiträge können Autor*innen innerhalb von 10 Jahren nach ihrem Erscheinen einmalig melden. Die gemeldeten Werke müssen über eine ISBN bzw. ISSN verfügen und in der Deutschen Nationalbibliothek (DNB) nachgewiesen sein.
 
Die Meldung zur Sonderverteilung 2025 ist ab 1. Oktober 2024 über das Online-Meldeportal T.O.M. unter dem Menüpunkt „Bibliothekstantieme Sonderverteilung“ möglich.
Meldeschluss ist der 31. Januar 2025.

Kostenlose Webinare der VG WORT – einfach mal reinschauen!

Alle, die mehr über die VG WORT erfahren möchten, können sich auch die kostenlosen und unterhaltsamen Webinare der VG WORT ansehen. Auch Wissenswertes rund über die Bibliothekstantieme ist in einem der Webinare zu erfahren.
 
Blogbild: Myriams-Fotos, Pixabay