
Bis zum 31. Januar 2022 können Autorinnen und Autoren an der Sonderverteilung Bibliothekstantieme teilnehmen und der VG WORT Beiträge melden. Dafür brauchen sie einen Wahrnehmungsvertrag. Dieser muss die VG WORT bis zum 31. Dezember 2021 erreicht haben. Außerdem gibt es Änderungen bei den Meldefristen.
Die VG WORT weist darauf hin, dass Autor*innen wieder einmal an der Sonderverteilung Bibliothekstantieme teilnehmen können.
Das Meldeverfahren für die Sonderverteilung Bibliothekstantieme richtet sich an Urheber*innen belletristischer und autobiografischer Werke sowie an Urheber*innen von Kinder- und Jugendliteratur und Lyrik, deren Werke seit 2012 erschienen sind.
Teilnehmen können Urheber*innen von Büchern (Print), deren Werke zwar in den Ausleihbeständen der öffentlichen Bibliotheken verzeichnet sind, die aber in den vorangegangenen drei Jahren keine Bibliothekstantiemen erhalten haben.
Darüber hinaus können Beiträge (Print) in Anthologien und literarischen Zeitschriften, die eine ISBN/ISSN-Nummer haben, gemeldet werden. Jedes Werk kann nur einmal bei einer Sonderverteilung berücksichtigt werden.
Meldeformulare können seit dem 1. Oktober 2021 angefordert werden bei: Gabriele Nagel, [email protected], Telefon (089) 51412 76
Meldeschluss ist der 31. Januar 2022.
Neue Meldefristen bei der VG WORT
Außerdem wurden die Fristen für die Meldefähigkeit von Werken überarbeitet.
Nach den Neuregelungen in § 6 des Verteilungsplans können jetzt alle Werke, die im Jahr der Meldung oder in den beiden vorangegangenen Jahren erschienen oder gesendet worden sind, in den Fachbereichen Wissenschaft, Presse, Fernsehen, Hörfunk, Video und Sprachtonträger gemeldet werden.
Voraussetzung für eine Ausschüttung der VG WORT ist dabei stets der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages, es kommt aber – innerhalb der Meldefristen – nicht mehr auf das Jahr des Abschlusses des Wahrnehmungsvertrages an. Urheber mit Vertragsabschluss im Jahr 2020 oder 2021, bei denen die Meldung einer Veröffentlichung aus 2019 auf Grund der bisherigen Regelung abgelehnt wurde, haben daher jetzt die Möglichkeit, die betroffenen Werke ggf. nochmals bei der VG WORT zu melden. Fristablauf ist der 31. Januar 2022.
Im Bereich Wissenschaft wurde außerdem die Meldefrist für Beiträge an die Fristen für Bücher angepasst und damit verlängert. Jetzt können nicht nur Beiträge, die im laufenden und Vorjahr erschienen sind, gemeldet werden, sondern auch Texte, die im Vorvorjahr publiziert wurden.
Achtung: Artikel, die in den Autorenfachzeitschriften »Federwelt« und »der selfpublisher« erschienen sind, sind im Bereich Wissenschaft meldefähig!
Über die VG WORT
Autorinnen und Autoren, RechteinhaberInnen verstorbener AutorInnen und Verlage können nur an den Ausschüttungen der VG WORT teilnehmen, wenn sie einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT abgeschlossen haben. Der Abschluss des Vertrags mit der VG WORT und die Teilnahme an den Ausschüttungen sind kostenlos.
Die Verwertungsgesellschaft WORT verwaltet treuhänderisch urheberrechtliche Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche für rund 300.000 Autorinnen und Autoren und über 9.000 Verlage in Deutschland.
Link: https://www.vgwort.de/
Blogbild: Luba Ertel, unsplash