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    Beigetreten: 12.03.2014
    Rechte vom Verlag zurückbekommen

    Liebe Autoren,

    habt ihr Erfahrung mit dem Rückfordern der Romanrechten vom Verlag (etwa weil man nicht mit der Zusammenarbeit, Marketing etc. nicht zufrieden ist)? Welche Schritte sind zu beachten? Wie lässt sich ein Standardvertrag auflösen? Was passiert mit den Vertragspflichten?  Danke für die Antworten. Gruß Miguel

     

     

     

     

     

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      Beigetreten: 17.03.2014
      RE: Rechte vom Verlag zurückbekommen
      Mo, 06.04.2015 07:56

      Hallo Miguel.

      Ich kontrolliere regelmäßig, ob meine Bücher noch im Buchhandel oder Online erhältlich sind. Nachdem einige Leser mehrmals direkt bei mir nachgefragt hatten, hab ich gemerkt, dass gerade das Buch, das am besten ging, nicht mehr erhältlich war. Ich habe ich per Einschreiben an den Verlag meine Rechte gem. § 41 UrhG zurückgefordert. (Musterbrief und Tipps, wie man vorgehen muss, gibt es bei mediafon.net). Ich wollte das Buch selbst veröffentlichen.
      Plötzlich ist der Verlag aufgewacht und hat mich angerufen. Es müsse ein Versehen gewesen sein, dass das Buch nicht mehr erhältlich sei. Selbstverständlich wolle man es noch anbieten. Man würde es sofort wieder auf die Plattformen stellen. Zwei Tage später war es wieder überall erhältlich.

      Fazit: Verlass dich nie auf den Verlag (das gilt auch fürs Marketing, Lesungen etc.) sondern kümmere dich selbst um alles. *Seufz*

      Allerdings reicht reine Unzufriedenheit mit dem Verlag wegen Nichtstuns nicht aus, um Rechte zurückzurufen. Da müsstest du in deinen Vertrag schauen, wie du da raus kommst. Zur Not solltest du einen Anwalt von Verdi VS fragen. Die Beratung ist umsonst, wenn du Mitglied bist. Vielleicht kann auch Mediafon helfen.

      Mein Agent schließt inzwischen nur noch befristete Verträge ab. Print: 5-8 Jahre, E-Book: 2 Jahre. Wenn man dann unzufrieden ist, dauert das Auszusitzen nicht mehr ganz so lang.

      Viel Glück!

      Elli
       

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        Beigetreten: 03.04.2014
        RE: Rechte vom Verlag zurückbekommen
        So, 26.06.2016 21:49

        Da mein Verlag sich über Jahre nicht rührte und das Buch nirgendwo erhältlich war, habe ich schließlich einen Anwalt eingeschaltet. In meinem Fall ging der Anwalt so vor:

        Nach § 45 Abs. 1 VerlG kann der Verfasser das Vertragsverhältnis kündigen, wenn der Beitrag nicht innerhalb eines Jahres nach der Ablieferung an den Verleger veröffentlicht wird. 

        Es wurde um eine Reaktion in den nächsten Tagen gebeten (Frist). Falls diese ausbliebe, ginge man davon aus, dass Seitens des Verlages kein Interesse mehr bestünde. Tja und damit hatte es sich dann. Auf diesen Paragraphen kann man sich sicher auch ohne Anwalt berufen, der kann schließlich teuer werden, und weil wir Autoren ja wenig genug verdienen, lasse ich andere gern an meiner Erfahrung teilhaben. Hoffentlich hilft dieser Post dem ein oder anderen.

        Nochmal: § 45 Abs. 1 VerlG, Frist setzen, drauf hinweisen, dass bei Ausbleiben der Rückmeldung von Nichtinteresse ausgegangen wird und die Rechte somit wieder beim Autor liegen. Viel Glück.