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VS und VdÜ für Verlegerbeteiligung

Branchen-News
Sandra Uschtrin
VS und VdÜ für Verlegerbeteiligung - VS-Logo

VS und VdÜ sind nach wie vor für eine Verlegerbeteiligung bei Ausschüttungen von der VG WORT.

Am 14. Februar 2018 veröffentlichten der VS und der VdÜ eine gemeinsame Erklärung in Sachen Verlegerbeteiligung auf Englisch. Im Folgenden veröffentlichen wir diese Erklärung sowie eine Übersetzung ins Deutsche. Eine Woche später, am 21. Februar 2018, schob der VS eine »ergänzende Stellungnahme« hinterher, die wir hier ebenfalls veröffentlichen.

14.02.2018

VS und VdÜ für Verlegerbeteiligung

Erklärung des Bundesvorstandes des VS und des Vorstandes des VdÜ zu Fragen der Verlegerbeteiligung bei Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften

Anlass ist eine auf europäischer Ebene in Vorbereitung befindliche neue Direktive zur digitalen Wirtschaft, die einen Artikel zur Verlegerbeteiligung enthält, gegen den sich eine Reihe von Schriftstellerverbänden derzeit aussprechen.
Diesem Protest schließen sich der VS und der VdÜ nicht an; die Gründe dafür gehen aus der Stellungnahme hervor.

Die Stellungnahme wurde an die deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments, an die Mitglieder des JURI-Ausschusses, die Vertreter der deutschen Verwertungsgesellschaften und zur Information an die Presse gegeben.
Die Stellungnahme ist auf Englisch verfasst, um eine einheitliche Sprachfassung zu kommunizieren, die von allen Mitgliedern des Europäischen Parlaments verstanden wird.

Berlin, February 14, 2018
German authors' and literary translators' organisations will not join protest against Article 12 (DSM COM/2016/0593)

The German authors' organisation VS (around 3,900 members) and the literary translators' association VdÜ (some 1,250 members; both including all literary genres) do not join the protest against Article 12 risen by some European writers' organisations.
We strongly support that Article 12 gives way for different national solutions und offers a legal opportunity to publishers to claim a fair share in Reproduction Rights Organisations' (RRO) revenues.
Still, Article 12 should only be valid according to the conditions described in No (36) of the explanatory introduction to the Proposal of the relevant Directive. According to this No (36) the EU Member States shall only be allowed »to determine that ... publishers are entitled to claim a share ...« when »there are« already existing »systems in place to compensate for the harm caused by an exception or limitation (...)«.
Our experiences with the German Collecting Society for authors and literary translators, the VG Wort, our national RRO, jointly founded and managed by authors and publishers, show the great advantages of a common RRO of both authors and publishers, within which a fair share
for the publishers is ensured:

  • Together, we are a strong stakeholder when it comes to negotiations with internet platforms and other powerful players of the digital world. This is more important than ever (if this RRO VG Wort didn't exist already, we'd have to invent it now and ask the publishers to join forces with us authors).
  • This applies also to negotiations with the big producers of copy machines, computers and so on. The fees paid by them are an important part of the RRO's revenues. The stronger we are in these negotiations, the higher these revenues are, for both authors and publishers.
  • Our VG Wort is the institution where both sides deal as equal partners and find equitable ways to act in our mutual interest; it often shows how to solve conflicts between both parties. Its democratic structures give equal weight to each group concerned (authors and translators of fiction, non fiction - including journalists -, science, publishers of the different genres).
  • One RRO is much more efficient and generates less costs than two or more such organisations acting in one country.

Nota bene:
In our view, the author's rights remain with the author even after having made a contract of rights cession with a publisher. The latter then does not own any original author's rights, just the right to use/exploit the author's work. Still, the fact that the publisher produces and distributes our work is, as we see it, a sufficient justification for ceding him a share of the revenues collected by a RRO and for regulating this by national law.
Ideally, the publisher's share is determined within the RRO itself by its democratic structures as it is the case in the German VG Wort.
We're convinced that publishers producing and distributing our work are entitled to a share of the mutual RROs' revenues, thus we welcome that Article 12 of DSM COM/2016/0593 (»Member States may provide ...«) gives the member States of the EU the possibility:

  • to legally ensure a fair share of the RROs' revenues is alloted to the publishers,
  • to legally ensure joint RROs of authors and publishers (on these two points we are unanimous with the German publishers' and booksellers' association Börsenverein des Deutschen Buchhandels),
  • to legally ensure specific national structures of RROs,

but this only in States, where this has already been possible, and to the extent it has been possible – that is how we understand No (36) of the explanatory introduction to the Proposal of the relevant Directive.

gez. Eva Leipprand, President of the VS (Verband deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller)
gez. Patricia Klobusiczky, President of the VdÜ (Verband deutschsprachiger Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke e.V. / Bundessparte Übersetzer im VS)

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[Automatische Übersetzung ins Deutsche von www.DeepL.com/Translator:]

Berlin, 14. Februar 2018
Deutsche Autoren- und Literaturübersetzer-Organisationen werden sich dem Protest gegen Artikel 12 nicht anschließen (DSM COM/2016/0593)

Die deutsche Autorenorganisation VS (ca. 3.900 Mitglieder) und der literarische Übersetzerverband VdÜ (ca. 1.250 Mitglieder; beide einschließlich aller literarischen Gattungen) schließen sich dem Protest einiger europäischer Schriftstellerorganisationen gegen Artikel 12 nicht an.
Wir unterstützen nachdrücklich, dass Artikel 12 verschiedenen nationalen Lösungen Platz macht und Verlagen eine legale Möglichkeit bietet, einen fairen Anteil an den Einnahmen der Reproduktionsrechteorganisationen (Verwertungsgesellschaften) zu beanspruchen.
Artikel 12 sollte jedoch nur unter den Bedingungen gelten, die in Nr. 36 der erläuternden Einleitung zum Vorschlag der betreffenden Richtlinie beschrieben sind. Nach dieser Nr. (36) dürfen die EU-Mitgliedstaaten nur dann "bestimmen, dass die Verlage Anspruch auf einen Anteil haben ...", wenn "es bereits bestehende "Systeme zum Ausgleich des durch eine Ausnahme oder Beschränkung verursachten Schadens (...)" gibt.
Unsere Erfahrungen mit der Deutschen Verwertungsgesellschaft für Autoren und Literaturübersetzer, der VG Wort, unserer nationalen Verwertungsgesellschaft, die von Autoren und Verlegern gemeinsam gegründet und geleitet wird, zeigen die großen Vorteile einer gemeinsamen Verwertungsgesellschaft von Autoren und Verlagen, in der ein fairer Anteil von
für die Verlage ist gewährleistet:

  • Gemeinsam sind wir ein starker Stakeholder, wenn es um Verhandlungen mit Internetplattformen und anderen mächtigen Akteuren der digitalen Welt geht. Das ist wichtiger denn je (wenn es diese Verwertungsgesellschaft VG Wort nicht schon gäbe, müssten wir es jetzt erfinden und die Verlage bitten, sich mit uns Autoren zusammenzuschließen).
  • Dies gilt auch für Verhandlungen mit den großen Herstellern von Kopiergeräten, Computern und so weiter. Die von ihnen gezahlten Gebühren sind ein wichtiger Teil der Einnahmen der Verwertungsgesellschaft. Je stärker wir in diesen Verhandlungen sind, desto höher sind diese Einnahmen, sowohl für Autoren als auch für Verlage.
  • Unsere VG Wort ist die Institution, in der beide Seiten als gleichberechtigte Partner auftreten und faire Wege finden, um im gegenseitigen Interesse zu handeln; sie zeigt oft, wie Konflikte zwischen beiden Parteien gelöst werden können. Ihre demokratischen Strukturen geben jeder betroffenen Gruppe (Autoren und Übersetzer von Belletristik, Sachliteratur – einschließlich Journalisten –, Wissenschaft, Verlage der verschiedenen Genres) das gleiche Gewicht.
  • Eine Verwertungsgesellschaft ist viel effizienter und verursacht weniger Kosten als zwei oder mehr solcher Organisationen, die in einem Land tätig sind.

Nota bene:
Nach unserer Auffassung verbleiben die Rechte des Urhebers auch nach Abschluss eines Verlagsvertrages bei ihm. Der Verlag besitzt dann keine originalen Urheberrechte, sondern lediglich das Recht, das Werk des Urhebers zu nutzen bzw. zu verwerten. Dennoch ist die Tatsache, dass der Verlag unsere Arbeit produziert und vertreibt, aus unserer Sicht eine ausreichende Rechtfertigung, um ihm einen Anteil an den Einnahmen einer Verwertungsgesellschaft abzutreten und dies durch nationales Recht zu regeln.
Idealerweise wird der Verlagsanteil innerhalb der Verwertungsgesellschaft selbst durch ihre demokratischen Strukturen bestimmt, wie dies bei der VG Wort der Fall ist.
Wir sind davon überzeugt, dass Verlage, die unsere Arbeit produzieren und vertreiben, Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit haben. Daher begrüßen wir, dass Artikel 12 der DSM COM/2016/0593 ("Die Mitgliedstaaten können ...") den Mitgliedstaaten der EU die Möglichkeit gibt:

  • Um rechtlich zu gewährleisten, dass ein angemessener Anteil der Einnahmen der Verwertungsgesellschaften den Verlagen zugute kommt,
  • die rechtliche Absicherung gemeinsamer Verwertungsgesellschaften von Autoren und Verlegern (in diesen beiden Punkten sind wir uns mit dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels einig),
  • die rechtliche Sicherstellung spezifischer nationaler Strukturen von Verwertungsgesellschaften, aber dies nur in Staaten, wo dies bereits möglich war, und soweit es möglich war – so verstehen wir Nr. (36) der erläuternden Einleitung zum Vorschlag der entsprechenden Richtlinie.

gez. Eva Leipprand, Präsidentin des VS (Verband deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller)
gez. Patricia Klobusiczky, Präsidentin des VdÜ (Verband deutschsprachiger Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke e.V.) Bundessparte Übersetzer im VS)

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Kein Protest gegen Artikel 12
Ergänzende Stellungnahme des VS und des VdÜ

Berlin, 21. Februar 2018

Die Stellungnahme von VS und VdÜ vom 12. Februar 2018 zum Artikel 12 der DSM COM/2016/0593 ist Lobbyarbeit im Interesse der Autoren und Autorinnen: Mit ihr unterstützen beide Verbände das Weiterbestehen der VG Wort in der Art, wie sie seit Jahrzehnten sehr gut funktioniert hat, für Autoren und Autorinnen wie für Verlage.

Artikel 12 der geplanten EU-Direktive ist bisher so formuliert, dass er jenen Ländern, die eine Verlegerbeteiligung haben, erlaubt, sie fortzuführen, ohne sie jenen Ländern, die sie nie besaßen, aufzuoktroyieren. Darum sehen wir keinen Anlass, gegen ihn einzutreten. Anlass, für den Erhalt der VG Wort als gemeinsame Institution einzutreten, haben wir aber durchaus – zum Vorteil der Autoren und Autorinnen.

Eine starke VG Wort nutzt den Urheberinnen und Urhebern, eine schwache schadet ihnen. Wäre der Verlegeranteil, den der Konzern Hewlett Packard in Belgien nach der Entscheidung des EuGH vom 12. November 2015 nicht mehr an Reprobel hätte zahlen sollen, Autoren und Autorinnen zugute gekommen? Nein, HP hätte ihn behalten dürfen! Inzwischen hat sich Reprobelurteil, auf das auch das hiesige BGH-Urteil Bezug genommen hatte, übrigens durch neuere Entscheidungen weitgehend erledigt: Der Verlegeranteil in Belgien ist rechtens, und auch die Klägerin, Hewlett Packard, kommt nicht um ihre pflichtgemäßen Zahlungen herum.

Es geht in der Frage des Verlagsanteils bei den Ausschüttungen der VG Wort nicht darum, Autoren und Autorinnen etwas wegzunehmen, was sie seit jeher hatten – vielmehr hat die Verlegerbeteiligung bei uns seit jeher bestanden –, sondern darum, dass europarechtlich eine Grundlage für das Weiterbestehen der VG Wort geschaffen wird, dieser schlagkräftigen und für beide Seiten nützlichen Institution. Auch die Mitgliederversammlung der VG Wort (zahlenmäßig immer sehr viel mehr Autoren und Autorinnen als Verlegerinnen und Verleger) hat mit deutlicher Mehrheit ihren Wunsch ausgedrückt, dass die VG eine gemeinsame von Urhebern und Verlagen bleiben möge.

Dass VS und VdÜ diese Linie vertreten, ist seit längerer Zeit bekannt, auch den Mitgliedern der Verbände; so gab es im Juli 2016 eine gemeinsame Erklärung der beiden Vorsitzenden, in der sie diese Position sehr ausführlich erläutert haben. Zudem fanden sich, aufbereitet von den Beiräten des VS, auf der Webseite www.fairerbuchmarkt.de tiefergehende Erläuterungen und neutrale Pro- und-Contra-Analysen. In VG-Wort-Workshops, etwa beim VS in München oder in Berlin, konnten und können Fragen weiterhin direkt geklärt werden. Ein Ausbau dieses Angebots zum Diskurs ist für 2018 angestrebt.

Eine starke gemeinsame VG Wort ist eine gute Sachwalterin der Interessen beider Seiten. Sie bringt Autoren und Autorinnen mehr, als wenn wir eine neue VG ohne die Verlage zu gründen hätten – denn das wäre möglicherweise notwendig: Die jetzige VG Wort ist eine gemeinsame Gründung von Urhebern und Verlagen, die sich wahrscheinlich nicht ohne Verlage fortführen lässt.

Und wer dennoch meint, wir Urheber und Urheberinnen wären bei den nächsten Verhandlungen mit der Geräteindustrie und den Internetplattformen um deren Abgaben an die VG Wort stärker als mit den Verlagen an unserer Seite, der verbreitet eine gefährliche Illusion; schon längst haben Bibliotheken, Gerätehersteller und andere Zahlungspflichtige angekündigt, die Etats zu kürzen, sollten die Verlage aus der VG Wort gedrängt werden. Sie gehen realistisch davon aus, dass die Verlage dann andere Wege – z.B. ein eigenes Leistungsschutzrecht – suchen werden, um auch künftig zu partizipieren.

Die im EU-Recht vorgesehene Regelung bedeutet nicht, dass sich am derzeit geltenden Recht in Deutschland etwas ändern muss, sondern bestätig die Konformität der hiesigen Bestimmung mit dem EU-Recht. Würde der Artikel 12 gegen eine Verlagsbeteiligung formuliert, würde das vermutlich die Auflösung der VG Wort bedeuten – und es gäbe für viele Jahre nichts mehr zu verteilen – an wen auch immer.

gez. Eva Leipprand, Bundesvorsitzende VS  

gez. Hinrich Schmidt-Henkel, Beisitzer im Vorstand VdÜ

gez. Nina George, Beisitzerin VS            

gez. Gerlinde Schermer-Rauwolf, Vizepräsidentin EWC

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