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Fragen Sie Professor Lutz! Folge 6

Federwelt
Peter Lutz
Bild zum Thema Fragen Sie Professor Lutz

Schutz vor Ideenklau: „Wie können freie AutorInnen sich vor Ideen- oder Szenenklau durch die Juroren schützen, wenn sie unveröffentlichte Manuskripte bei einem Wettbewerb oder einer Ausschreibung einsenden?“

Dazu meint Professor Lutz:
Der Urheberrechtsschutz für ein Werk beginnt dann, wenn eines geschaffen ist, das den Anforderungen an eine „persönliche geistige Schöpfung“ (siehe § 2, Absatz 2 UrhG) entspricht. Um eine persönliche geistige Schöpfung zu sein, muss ein Werk vier Voraussetzungen erfüllen: Es muss

  • aus Menschenhand stammen,
  • mindestens einmal eine wahrnehmbare Form angenommen haben,
  • einen geistigen Gehalt aufweisen (Dieser kann sich in der Art und Form der Darstellung des Inhalts ausdrücken oder durch die Auswahl, die Anordnung und Zusammenstellung des Stoffes oder auch, insbesondere bei Werken der Musik oder der bildenden Kunst, durch die Anregung des ästhetischen Gefühls.) und schließlich
  • muss das Schöpfungsergebnis einer eigenpersönlichen Prägung Ausdruck verleihen. Dabei fordert die Rechtsprechung regelmäßig, dass das Ergebnis des Schöpfungsprozesses das rein Handwerkliche, das Übliche oder Alltägliche übersteigt, und zwar immer in Bezug auf die jeweilige Gattung vom Gedicht über den Roman bis hin zum Popsong, Gemälde oder Computerprogramm.

Wenn und sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Schöpfungsergebnis urheberrechtlich geschützt. Das Werk muss weder aus Sicht seines Schöpfers noch aus der Sicht der künftigen Werknutzer vollständig sein; es genügt das unvollendete Werk oder auch der Entwurf. Es kommt also nicht darauf an, dass ein Manuskript veröffentlicht oder das Werk in irgendeiner sonstigen Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Entscheidend ist allein, dass die oben geschilderten Merkmale vorliegen.

Übernimmt ein Dritter das Werk oder Teile desselben, sodass das Original erkennbar ist oder die Züge des Originals durchscheinen, dann ist dies eine Urheberrechtsverletzung, sofern der Urheber der Nutzung nicht zugestimmt hat. Wegen dieser Urheberrechtsverletzung, also dem Ideen- oder Szenenklau, kann dann Unterlassung, Schadensersatz und so weiter gefordert werden.

Zur Durchsetzung aller Ansprüche können Sie im ersten Schritt den „Verletzer“ auch selbst auffordern, die Verletzung sofort zu unterlassen, und dazu eine sogenannte vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie Schadensersatz zu bezahlen. Wichtig: Versuchen Sie dabei sehr schnell zu einer Einigung zu kommen, denn für die wirksamste Maßnahme zur Verteidigung Ihrer Rechte, der Unterlassungsverfügung, setzen die Gerichte die „Dringlichkeit“ voraus. Daran fehlt es nach Auffassung der meisten Gerichte in Deutschland, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Kenntnis und dem Zeitpunkt des Antrags mehr als ein Monat verstrichen ist.

Professor Dr. jur. Peter Lutz ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Mitverfasser des im Uschtrin Verlag erschienenen Ratgebers „Traumziel Buch – und wie Sie es erreichen. In 24 Trainingsstunden fit für Verlage und Verträge! Ein Workout für Autorinnen und Autoren“, www.uschtrin.de/produkte/weitere-bücher/traumziel-buch.

In FEDERWELT, Heft 111 April/Mai 2015

 

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Dieser Artikel steht in der Federwelt, Heftnr. 111, April 2015: /magazin/federwelt/archiv/federwelt-22015
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